Satzung der Gewerbevereinigung Gudensberg e.V.
§ 1 Name und Sitz
Die Gewerbevereinigung Gudensberg hat ihren Sitz in Gudensberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben des Vereins sind:
1. Vermittlung wirtschaftlicher Informationen
2. Förderung der gewerblichen Interessen
3. Rat und Hilfe für Mitglieder bei Behörden und anderen Stellen
4. Förderung der Geselligkeit
5. Förderung der Attraktivität der Stadt Gudensberg und Ihrer Stadtteile
Der Verein verfolgt keine Erwerbszwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
1.1. Handwerksbetriebe, Gewerbetreibende, Banken, Freiberufler sowie öffentliche Institutionen
1.2. Ehemalige Inhaber von in 1.1. genannten Betrieben
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Jedem Mitglied nach 1.1. eine Stimme zu. Personen nach 1.2. haben nur dann Stimmrecht, wenn keine Mitgliedschaft nach 1.1. besteht.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod der Mitglieds bzw. Auflösung der Gesellschaft usw.
2. schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres
3. Ausschluss
Ausschlussgründe sind:
1. Beitragsrückstände von mehr als 12 Monaten
2. vereinsschädigendes Verhalten
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe dieses Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt derzeit EUR 65,00. Dieser wird jeweils im Januar durch Bankeinzug erhoben. Im Bedarfsfall können Umlagen erhoben werden nach Bestimmungen, welche durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§ 6 Einnahmen und Ausgaben des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
1. den Mitgliedsbeiträgen
2. Spenden und sonstigen Einnahmen
Die Ausgaben bestehen aus:
1. laufenden Verwaltungskosten
2. Ausgaben zur Verfolgung von Vereinszwecken
Das Rechnungswesen ist jährlich mindestens einmal durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eines Fachbeirates bedienen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Sie hat innerhalb 6 Wochen stattzufinden.
Mitgliederversammlungen sind schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Einladung oder durch Bekanntgabe in der „Gudensberger Rundschau“ oder den „Heimatnachrichten“ unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
In den ersten drei Monaten jedes Jahres muss eine Jahreshauptversammlung einberufen werden, bei der insbesondere folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln sind:
1. Bericht des Vorstandes
2. Bericht des Schatzmeisters
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Entscheidung über vorliegende Anträge
6. Wahl zweier Kassenprüfer, wobei nur einer des Vorjahres wiedergewählt werden darf
7. Wahl des Vorstandes – alle zwei Jahre –
Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der 1. oder 2. Vorsitzende.
Über den Verlauf sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Tagen eine Niederschrift vom Schriftführer zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen ist. Dies trifft auch für Vorstandssitzungen zu.
§ 9 Vorstand
Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Dieser Besteht aus: a. dem 1.Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden c. dem Schatzmeister und seinem Vertreter d. dem Schriftführer e. dem Pressewart sowie f. 3 Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des $26BGB vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Wählbar in den Vorstand ist jedes stimmberechtigte Mitglied über 21 Jahre. Es darf höchstens 1 Vorstandmitglied auch Mitglied eines Organs der Stadt Gudensberg sein. Wenn 25% der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder es Verlangen, muss eine geheime Wahl stattfinden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlussfähig ist eine Vorstandssitzung, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand aus den Vereinsmitgliedern ergänzen bis zu Neuwahlen ergänzen.
§ 10 Amtsdauer und Geschäftsjahr
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, jedoch führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neu- bzw. Wiederwahl weiter. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr